Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 4 U 189/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO
Insolvenzanfechtung: Vermutung der Zahllungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Insolvenzanfechtung: Vermutung der Zahllungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 17 Abs. 2 S. 2
- rechtsportal.de
Insolvenzanfechtung von im Vorfeld der Insolvenz erlangten Beitragszahlungen der Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 04.08.2017 - 3 O 154/16
- OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 4 U 189/17
- BGH - IX ZR 118/18 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.11.2016 - IX ZR 65/15
Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 4 U 189/17
Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn.13 m.w.N., zit. nach juris). - BGH, 28.01.2016 - IX ZR 185/13
Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch eine "Treuhandzahlung" zur …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 4 U 189/17
Ganz abgesehen davon, dass das Bestehen eventueller Erstattungsansprüche der Schuldnerin gegen den Beklagten unbeachtlich ist, weil bei der Feststellung der Gläubigerbenachteiligung im insolvenzrechtlichen Sinne schadensrechtliche Erwägungen zur Vorteilsausgleichung außer Betracht zu haben bleiben und nur die Folgen der konkreten Rechtshandlung maßgeblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016 - IX ZR 185/13 Rn. 17 in juris), haben die angefochtenen Zahlungen noch nicht einmal die Fälligkeit eventueller Erstattungsansprüche herbeigeführt. - BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15
Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung bei tatsächlich nur vorliegender …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 4 U 189/17
Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH Urt. v. 12.10.2017 - IX ZR 50/15 - Rn.12 in juris m.weit.Nachw.). - BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11
Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 4 U 189/17
Angesichts der Situation an den Finanzmärkten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen besteht indessen keine Vermutung mehr, dass mit einem zur Verfügung stehenden Geldbetrag überhaupt eine Rendite erwirtschaftet werden kann (vgl. BGH Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11 -). - BGH, 14.09.2017 - IX ZR 108/16
Insolvenzanfechtung: Zwangsvollstreckung aus einem auf einem Vergleich beruhenden …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 4 U 189/17
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (zum Ganzen: BGH, Urteil v. 14.09.2017, IX ZR 108/16, Rn. 20, zit. nach juris).
- OLG Düsseldorf, 02.08.2018 - 12 U 68/17
Insolvenzanfechtung von Zahlungen eines Dritten auf Verbindlichkeiten des …
Allein das OLG Frankfurt (Urt. v. 11.04.2018 - 4 U 19/17 [richtig: 4 U 189/17 - d. Red.] ) hat demgegenüber zutreffend das Verhältnis der dortigen Beklagten zur Schuldnerin in den Blick genommen, jedoch gemeint, allein der Umstand, dass die BMPD die Rechnungen der Beklagten für die Schuldnerin bezahlt und die Beklagte dem nicht widersprochen habe, reiche nicht aus, um daraus einen solchen Anspruch der Beklagten herzuleiten.Eine Divergenz zu der Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 11.04.2018 - 4 U 19/17 [richtig: 4 U 189/17 - d. Red.] ) liegt nicht vor, denn zu der Frage einer - stillschweigenden - Abänderung der vertraglichen Vereinbarung durch langjährige Praxis, auf die es hier ohnehin nur ankommt, wenn die Beklagte nicht schon in Kenntnis der Zahlungspraxis durch BMPD in den jeweils maßgeblichen Mietvertrag eingetreten ist, hat das Oberlandesgericht keine Stellung bezogen.